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Teufelsbrücke

Farbstiftzeichnung auf Papier, 21,5x14,5 cm,
verso a/Rahmenrückwand in Bleistift betitelt "Teufelsbrücke", signiert "Basler-Kopp Luzern" u. datiert "Dezember 1923"
In Privatbesitz in Luzern

Zwischen ethisch-moralisch einwandfreier und rechtlich gebotener Vertragserfüllung und einer Nichterfüllung, die weder vor dem eigenen Gewissen - so vorhanden und funktionsfähig - noch vor dem Gesetz Bestand hat, gibt es unzählige Varianten, die je nach herrschendem Zeitgeist von der Gesellschaft akzeptiert, geduldet oder abgelehnt bis verurteilt werden. Man denke an den weit gespannten Bogen zwischen dem noch bis Mitte des letzten Jahrhunderts allgemein erwarteten, unbedingten zivilen Gehorsam und dem mehrfach missglückten Tyrannenmord im fünften Jahrzehnt des eben genannten Jahrhunderts, der wohl nicht nur ausserhalb Deutschlands und nicht erst in der historischen Aufarbeitung bedingungslos gebilligt worden wäre - wenn er denn endlich gelungen wäre. Im Allgemeinen urteilt es sich aber aus verschiedenen Gründen aus der historischen Distanz lockerer und dies natürlich erst recht, wenn, wie im Falle des Motivs der hier gezeigten Zeichnung, es sich beim Vertragspartner um den Leibhaftigen selber handelt. Da hilft es diesem auch nichts, dass er als seine Vertragsleistung zwar einen offensichtlich kaum hoch genug einzuschätzenden Nutzen erbringt, wenn anderseits der dafür verlangte Lohn die volle Rechtfertigung der Prellung nach erfolgter Vertragsleistung beinhaltet.

Wir haben hier eine vertragliche Ausgangslage, die eigentlich jegliches Eintreten verböte, doch werden solche Überlegungen hier völlig irrelevant, da sich in diesem Fall die Rechtfertigung zur Vertragsverletzung ja schon fast provokativ aus der Person des Vertragspartners selber ableitet, und alle anderweitig ansonsten anerkannten Rechtsgrundsätze bedeutungslos werden, erst recht in der Sage, weil hier mit dem gelungenen Betrug, wie man auf dem linken Brückenkopf erkennen kann, auch noch eine allgemein akzeptierte Schadenfreude einhergeht. Es gelten gegenüber der bekannten Rechtspflege völlig andere Spielregeln und das weiss und akzeptiert auch der Teufel, dem somit nichts Anderes übrig bleibt als den bedauernswerten Ziegenbock in der Luft in Fetzen zu zerreissen, Feuer zu speien, allenfalls auch noch Pech zu kotzen und nach Schwefel zu stinken und dabei so oft wie es ihm nötig scheint das Rad auf dem von ihm erstellten Bauwerk zu schlagen, dann aber zu verschwinden.

Basler hat seinen Anteil an dem Schwindel, indem er die uns allen bekannte Teufelsbrücke aus der Schöllenen herausnimmt und an einer Schlucht erstellen lässt, die schon fast dem Grand Canyon Ehre antun würde. Die Sage findet sich in A. Büchlis "Schweizersagen" Bd. 1 auf Seite 110.