Teufelsbrücke
Farbstiftzeichnung auf Papier, 21,5x14,5 cm,
verso
a/Rahmenrückwand in Bleistift betitelt "Teufelsbrücke", signiert "Basler-Kopp
Luzern" u. datiert "Dezember 1923"
In Privatbesitz in Luzern
Zwischen ethisch-moralisch einwandfreier und rechtlich
gebotener Vertragserfüllung und einer Nichterfüllung, die weder vor dem
eigenen Gewissen - so vorhanden und funktionsfähig - noch vor dem Gesetz
Bestand hat, gibt es unzählige Varianten, die je nach herrschendem Zeitgeist
von der Gesellschaft akzeptiert, geduldet oder abgelehnt bis verurteilt
werden. Man denke an den weit gespannten Bogen zwischen dem noch bis Mitte
des letzten Jahrhunderts allgemein erwarteten, unbedingten zivilen Gehorsam
und dem mehrfach missglückten Tyrannenmord im fünften Jahrzehnt des eben
genannten Jahrhunderts, der wohl nicht nur ausserhalb Deutschlands und nicht
erst in der historischen Aufarbeitung bedingungslos gebilligt worden wäre -
wenn er denn endlich gelungen wäre. Im Allgemeinen urteilt es sich aber aus
verschiedenen Gründen aus der historischen Distanz lockerer und dies
natürlich erst recht, wenn, wie im Falle des Motivs der hier gezeigten
Zeichnung, es sich beim Vertragspartner um den
Leibhaftigen selber handelt. Da hilft es diesem auch nichts, dass er als
seine Vertragsleistung zwar einen offensichtlich kaum hoch genug
einzuschätzenden Nutzen erbringt, wenn anderseits der dafür verlangte Lohn
die volle Rechtfertigung der Prellung nach erfolgter
Vertragsleistung beinhaltet.
Wir haben hier eine vertragliche Ausgangslage, die eigentlich jegliches
Eintreten verböte, doch werden solche Überlegungen hier völlig irrelevant,
da sich in diesem Fall die Rechtfertigung zur Vertragsverletzung ja schon
fast provokativ aus der
Person des Vertragspartners selber ableitet, und alle anderweitig ansonsten anerkannten Rechtsgrundsätze bedeutungslos
werden, erst recht in der Sage, weil hier mit dem gelungenen Betrug, wie man
auf dem linken Brückenkopf erkennen kann, auch noch eine allgemein akzeptierte Schadenfreude einhergeht. Es gelten gegenüber der bekannten Rechtspflege
völlig andere Spielregeln und das weiss und akzeptiert auch der Teufel, dem
somit nichts Anderes übrig bleibt als den bedauernswerten Ziegenbock in der
Luft in Fetzen zu zerreissen, Feuer zu speien, allenfalls auch noch Pech zu
kotzen und nach Schwefel zu stinken und dabei so oft wie es ihm nötig
scheint das Rad auf dem von ihm erstellten Bauwerk zu schlagen, dann aber zu
verschwinden.
Basler hat seinen Anteil an dem Schwindel, indem er die uns allen
bekannte Teufelsbrücke aus der Schöllenen herausnimmt und an einer Schlucht
erstellen lässt, die schon fast dem Grand Canyon Ehre antun würde. Die Sage findet
sich in A. Büchlis "Schweizersagen" Bd. 1 auf Seite 110.